Beurlaubung

 

Sollte eine Beurlaubung Ihres Kindes erforderlich sein, ist bei einer Dauer bis zu zwei Tagen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

 

Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien oder verlängerte Wochenenden ist laut Erlass nicht zulässig.